- Klare Diskriminierung des Gastgewerbes: Das Gastgewerbe auf der einen und Take-Away-Betriebe sowie der Detailhandel (vorgekochte und verzehrbereite Produkte) auf der anderen Seite stehen im Lebensmittelbereich in direkter Konkurrenz zueinander. Obwohl sich diese Produkte bezüglich Verarbeitungsgrad nicht unterscheiden, dürfen sie von den Konkurrenten des Gastgewerbes zu einem reduzierten Steuersatz verrechnet werden: Eine Pizza vom Take-Away, ein Kaffee von der Tankstelle oder ein Sandwich vom Kiosk werden gegenüber den genau gleichen Produkten im Restaurant steuerlich massiv begünstigt. Es besteht also eine klare Diskriminierung des Gastgewerbes durch die unterschiedliche Besteuerung gleichartiger Verpflegungsleistungen.
- Massive Auswirkungen: Die Differenz der zu bezahlenden MwSt zwischen Detailhandel, respektive Take-Away-Betrieben und Gastgewerbe beträgt heute für die teilweise genau gleichen Produkte 5.2 Prozentpunkte (ab 2011 sogar 5.5 Prozentpunkte). Diese Diskriminierung hat für das Gastgewerbe konkrete und massive Auswirkungen: auf seinem Umsatz liefert ein Gastwirt 5.2% mehr Steuern ab als seine direkten Konkurrenten. Diese Diskriminierung des Restaurateurs summiert sich bei vielen einzelnen Kleinkonsumationen zunehmend zu einem grossen Betrag. Damit wird der Wettbewerb nachhaltig verzerrt.
- Ungerecht: Warum muss ein Take-Away-Betrieb für einen Kaffee, der 3.90 Franken kostet, 9 Rappen Steuern abliefern und das Restaurant für den genau gleichen Kaffee 30 Rappen? Warum muss der Gastwirt dreimal mehr Steuern bezahlen? Dies ist eine massive Verzerrung: Ein Restaurateur mit einem durchschnittlichen Umsatz bezahlt so Jahr für Jahr rund 30‘000 Franken mehr Steuern als vergleichbare Konkurrenten.
- Wettbewerbsverzerrung wird von neutraler Stelle bestätigt: Die mit der Diskriminierung verbundene Wettbewerbsverzerrung ist massgeblich und wurde auch von der Eidg. Finanzkontrolle ganz klar bestätigt.
- Besteuerungsgrundsätze verletzt: Ein wichtiger Besteuerungsgrundsatz ist, dass Steuern nicht zu Wettbewerbsverfälschungen zwischen Unternehmen, Branchen und Regionen führen dürfen. Es muss unbedingt das Prinzip der Wettbewerbsneutralität gelten. Zudem muss auch der Grundsatz der Steuergerechtigkeit Geltung haben. Die Steuerlast ist gerecht auf die Steuerpflichtigen zu verteilen. Satzdifferenzierungen greifen jedoch massiv in das Gefüge des freien Marktes ein. Indem der Konsum von Lebensmitteln aus Take-Away-Betrieben relativ zum Konsum von Speisen und alkoholfreien Getränken aus dem Gastgewerbe künstlich verbilligt wird, verändern sich die Gleichgewichte im Markt. In Folge kommt es zu unerwünschten Fehlallokationen.
